In der VSG 1.4 wird u.a. folgendes beschrieben:
Der Landwirt muss gewährleisten, dass
1. elektrische Anlagen nur von Elektrofachkräften bzw. befähigten Personen den elektrotechnischen VDE-Bestimmungen entsprechend nach Art der Nutzung errichtet, geändert und instand gehalten werden,
2. nur solche elektrischen Betriebsmittel und Geräte in Betrieb genommen werden, die nach den elektrotechnischen VDE-Bestimmungen hergestellt sind,
3. elektrische Betriebsmittel und Geräte, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel und Geräte zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV) zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) fallen, erstmals nur in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den VDE- Bestimmungen der Verordnung durch die EG-Konformitätserklärung sowie durch die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist,
4. bei Nutzungsänderung der Betriebsstätten die bestehenden elektrischen Einrichtungen und Anlagen den dafür geltenden elektrotechnischen Regeln (VDE) angepasst werden,
5. elektrische Anlagen, falls nach Art des Betriebes die Gefahr der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre z.B. Biogasanlage besteht, in diesen Bereichen gemäß den geltenden Anforderungen (VDE, TRBS, Technische Regel für Betriebssicherheit) errichtet werden.
Der Landwirt muss ebenfalls gewährleisten, dass elektrische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel nach den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.
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