Die Landesbauordnung fordert dauernd wirksame Blitzschutzanlagen für bauliche Anlagen, bei denen: Blitzschlag "leicht eintreten" kann – also unabhängig von der Nutzung – und wenn Blitzschlag "zu schweren Folgen führen kann" – also unabhängig davon, ob Blitzschlag leicht eintreten kann.
Weitere Forderungen können durch den Sachversicherer auferlegt werden. Die Einteilung der jeweiligen Blitzschutzklasse ist durch eine Blitzschutzklassenberechnung in Form einer Risikoanalyse nach der DIN EN 62305 Teil bzw. VDE 0185-305 Teil 2 durchzuführen. Weitere Informationen gibt es in der VdS-Richtlinie 2010.
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